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Art. 46 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Bewilligungsentzug

2. Abschnitt: Privatschulen, Privatunterricht und Sonderschulen - II. Privatunterricht
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Art. 46 Volksschulverordnung; VSV · Bewilligungsentzug

1. Die Bewilligung für Privatunterricht kann jederzeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn dies zur Gewährleistung eines ausreichenden Grundschulunterrichts oder aus anderen Gründen im Interesse des Kindeswohls erforderlich erscheint.

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