412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 46 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Bewilligungsentzug
2. Abschnitt: Privatschulen, Privatunterricht und Sonderschulen - II. Privatunterricht
Art. 46 Volksschulverordnung; VSV · Bewilligungsentzug
1. Die Bewilligung für Privatunterricht kann jederzeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn dies zur Gewährleistung eines ausreichenden Grundschulunterrichts oder aus anderen Gründen im Interesse des Kindeswohls erforderlich erscheint.