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412.01 OEPRSE CH-AR

Art. 45 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Zusätzliche Förderung

2. Abschnitt: Privatschulen, Privatunterricht und Sonderschulen - II. Privatunterricht
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Art. 45 Volksschulverordnung; VSV · Zusätzliche Förderung

1. Lernende mit besonderem Bildungsbedarf können im Privatunterricht zusätzliche Förderung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VSG beanspruchen. Diese wird durch die unterstützenden Dienste des Kantons geleistet.

2. Über Gesuche entscheidet das Amt für Volksschule und Sport.

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