412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 45 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Zusätzliche Förderung
2. Abschnitt: Privatschulen, Privatunterricht und Sonderschulen - II. Privatunterricht
Art. 45 Volksschulverordnung; VSV · Zusätzliche Förderung
1. Lernende mit besonderem Bildungsbedarf können im Privatunterricht zusätzliche Förderung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VSG beanspruchen. Diese wird durch die unterstützenden Dienste des Kantons geleistet.
2. Über Gesuche entscheidet das Amt für Volksschule und Sport.