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412.01 OEPRSE CH-AR

Art. 44 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Inspektion

2. Abschnitt: Privatschulen, Privatunterricht und Sonderschulen - II. Privatunterricht
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Art. 44 Volksschulverordnung; VSV · Inspektion

1. Das Amt für Volksschule und Sport führt vor der ersten Bewilligung und jährlich mindestens einmal einen Besuch vor Ort durch.

2. Es prüft die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele und den Stand der sozialen Integration der Lernenden.

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