412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 44 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Inspektion
2. Abschnitt: Privatschulen, Privatunterricht und Sonderschulen - II. Privatunterricht
Art. 44 Volksschulverordnung; VSV · Inspektion
1. Das Amt für Volksschule und Sport führt vor der ersten Bewilligung und jährlich mindestens einmal einen Besuch vor Ort durch.
2. Es prüft die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele und den Stand der sozialen Integration der Lernenden.