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412.01 OEPRSE CH-AR

Art. 43 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Gesuche

2. Abschnitt: Privatschulen, Privatunterricht und Sonderschulen - II. Privatunterricht
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Art. 43 Volksschulverordnung; VSV · Gesuche

1. Gesuche um Bewilligung von Privatunterricht sind jeweils bis Ende des Vorjahres dem Amt für Volksschule und Sport einzureichen.

2. Für die erstmalige Bewilligung sind dem Gesuch beizulegen

a) Angaben zur unterrichtsberechtigten Lehrperson und zu anderen Personen, die Unterricht erteilen;

b) Angaben zu den Lernenden;

c) pädagogisches und organisatorisches Konzept;

d) Angaben zu den Schulräumlichkeiten;

e) Angaben zur Gewährleistung der sozialen Integration;

f) Angaben zur Gewährleistung der Unterrichtsqualität.

3. Mit dem Gesuch um Verlängerung sind dem Amt für Volksschule und Sport unaufgefordert alle Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen mitzuteilen.

4. Das Amt für Volksschule und Sport kann weitere Unterlagen und Auskünfte einverlangen.

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