412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 42 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Bewilligung
2. Abschnitt: Privatschulen, Privatunterricht und Sonderschulen - II. Privatunterricht
Art. 42 Volksschulverordnung; VSV · Bewilligung
1. Das Amt für Volksschule und Sport erteilt die Bewilligung für Privatunterricht jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren.
2. Es kann in besonderen Fällen eine abweichende Bewilligungsdauer vorsehen.
3. Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn verstärkte Massnahmen für Lernende mit besonderem Bildungsbedarf erforderlich sind.