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412.01 OEPRSE CH-AR

Art. 41 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Mängel und Bewilligungsentzug

2. Abschnitt: Privatschulen, Privatunterricht und Sonderschulen - I. Privatschulen
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Art. 41 Volksschulverordnung; VSV · Mängel und Bewilligungsentzug

1. Bei Mängeln wird der Trägerschaft eine angemessene Frist für die Behebung angesetzt mit der Androhung, dass die Betriebsbewilligung im Säumnisfall ganz oder teilweise entzogen wird.

2. Der Entzug der Betriebsbewilligung erfolgt in der Regel auf Ende eines Schuljahres.

3. Aus überwiegenden öffentlichen Interessen kann die Betriebsbewilligung jederzeit ganz oder teilweise entzogen werden.

4. Das Departement Bildung und Kultur ordnet bei einem Entzug der Betriebsbewilligung die erforderlichen Massnahmen an, um die Erfüllung der Schulpflicht zu gewährleisten.

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