412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 40 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Inspektion und Evaluation
2. Abschnitt: Privatschulen, Privatunterricht und Sonderschulen - I. Privatschulen
Art. 40 Volksschulverordnung; VSV · Inspektion und Evaluation
1. Das Amt für Volksschule und Sport führt mindestens einmal jährlich eine Inspektion in der Privatschule durch.
2. Es kann Privatschulen durch externe Fachpersonen evaluieren lassen.
3. Es kann Privatschulen zur Teilnahme an schul- und bildungsrelevanten Erhebungen verpflichten.