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412.01 OEPRSE CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Kantonaler Schulkostenbeitrag

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - I. Allgemeines
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Art. 4 Volksschulverordnung; VSV · Kantonaler Schulkostenbeitrag

1. Der Schulkostenbeitrag wird ausgerichtet für alle Lernenden, die auf Kosten des Schulträgers an einer eigenen oder auswärtigen Schule unterrichtet werden. Massgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Januar.

2. Kein Anspruch auf Schulkostenbeitrag besteht bei auswärtigem Schulbesuch im Rahmen von separativen Massnahmen und beim Besuch einer Schule für Hochbegabte.

3. Die Schulkostenbeiträge werden den Schulträgern je zur Hälfte im ersten und im dritten Quartal des Kalenderjahres ausbezahlt.

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