412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 38 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Betriebsbewilligung
2. Abschnitt: Privatschulen, Privatunterricht und Sonderschulen - I. Privatschulen
Art. 38 Volksschulverordnung; VSV · Betriebsbewilligung
1. Die Betriebsbewilligung für Privatschulen wird jeweils auf Beginn eines Schuljahres erteilt.
2. Die erstmalige Erteilung erfolgt für eine Betriebsdauer von zwei Jahren. Das Bewilligungsgesuch ist mindestens ein Jahr vor dem geplanten Schulbeginn einzureichen.
3. Auf Gesuch der Trägerschaft wird die Betriebsbewilligung nach erneuter Prüfung der Voraussetzungen für eine Betriebsdauer von vier Jahren verlängert. Das Verlängerungsgesuch ist jeweils sechs Monate vor Ablauf der Betriebsbewilligung dem Departement Bildung und Kultur einzureichen.