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Art. 37 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Schulversuche

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - VI. Qualitätssicherung und Schulentwicklung
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Art. 37 Volksschulverordnung; VSV · Schulversuche

1. Schulversuche sind dem Departement Bildung und Kultur mit einem Projektbeschrieb und den notwendigen Unterlagen betreffend fachliche Begleitung, Evaluation, Überwachung und Finanzierung zur Prüfung und Genehmigung zu unterbreiten.

2. Das Departement Bildung und Kultur kann in Absprache mit dem Schulträger eigene Schulversuche durchführen.

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