412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 36 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Grundlagenschaffung und Bericht
1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - VI. Qualitätssicherung und Schulentwicklung
Art. 36 Volksschulverordnung; VSV · Grundlagenschaffung und Bericht
1. Das Departement Bildung und Kultur erhebt die erforderlichen Daten zur Qualitätssicherung und Schulentwicklung, insbesondere zur Schul- und Laufbahnentwicklung der Lernenden.
2. Es kann die Schulen zur Teilnahme an Erhebungen verpflichten und veranlasst Leistungsvergleiche.
3. Es erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre einen Gesamtbericht über die Volksschule.