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Art. 36 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Grundlagenschaffung und Bericht

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - VI. Qualitätssicherung und Schulentwicklung
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Art. 36 Volksschulverordnung; VSV · Grundlagenschaffung und Bericht

1. Das Departement Bildung und Kultur erhebt die erforderlichen Daten zur Qualitätssicherung und Schulentwicklung, insbesondere zur Schul- und Laufbahnentwicklung der Lernenden.

2. Es kann die Schulen zur Teilnahme an Erhebungen verpflichten und veranlasst Leistungsvergleiche.

3. Es erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre einen Gesamtbericht über die Volksschule.

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