412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 35 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Qualitätssicherung
1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - VI. Qualitätssicherung und Schulentwicklung
Art. 35 Volksschulverordnung; VSV · Qualitätssicherung
1. Die Schulträger sorgen für die fortwährende Entwicklung und Sicherung der Unterrichts- und Schulqualität.
2. Das Departement Bildung und Kultur lässt die Schulen alle vier Jahre in pädagogischer und organisatorischer Hinsicht durch Fachpersonen evaluieren. Es erstellt zuhanden des Schulträgers einen Evaluationsbericht mit Empfehlungen zur Qualitätssicherung und zur Schulentwicklung.