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412.01 OEPRSE CH-AR

Art. 34 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Intensivweiterbildung

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lehrpersonen
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Art. 34 Volksschulverordnung; VSV · Intensivweiterbildung

1. Die Intensivweiterbildung ist in der Regel vor Vollendung des 58. Altersjahres anzutreten. Sie kann nur bei unbefristetem und ungekündigtem Arbeitsverhältnis bezogen werden.

2. Lag der Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren durchschnittlich unter 50 Prozent, wird der Anspruch auf Intensivweiterbildung anteilmässig gekürzt.

3. Das Programm der Intensivweiterbildung muss im Zusammenhang mit dem Berufsauftrag stehen und bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung. Die Kosten für Reisen, Verpflegung und Unterkunft gehen zu Lasten der Lehrperson.

4. Die vom Schulträger übernommenen Kosten sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn

a) die Lehrperson die Intensivweiterbildung nicht antritt oder ohne triftigen Grund nicht zu Ende führt;

b) die Lehrperson das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren seit der Intensivweiterbildung ohne triftigen Grund kündigt;

c) der Schulträger das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren seit der Intensivweiterbildung aus einem durch die Lehrperson begründeten Anlass kündigt.

5. Das Departement Bildung und Kultur erlässt Weisungen zur Intensivweiterbildung.

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