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Art. 33 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Kantonale Förderung

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lehrpersonen
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Art. 33 Volksschulverordnung; VSV · Kantonale Förderung

1. Das Amt für Volksschule und Sport kann die Fort- und Weiterbildung mit Beiträgen unterstützen, wenn sie im Gesamtinteresse der Volksschule liegt.

2. Es kann eigene Fort- und Weiterbildungen anbieten.

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