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Art. 31 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Fort- und Weiterbildung

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lehrpersonen
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Art. 31 Volksschulverordnung; VSV · Fort- und Weiterbildung

1. Für die eigenständige berufliche Fort- und Weiterbildung ist in der Regel die unterrichtsfreie Zeit zu verwenden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

2. Die Fortbildung dient dem Erhalt der beruflichen Qualifikationen durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur zeitgemässen Berufsausübung. Die Kosten trägt der Schulträger.

3. Die Weiterbildung dient dem Erwerb neuer Kenntnisse und Fertigkeiten und ermöglicht die Übernahme neuer Funktionen und Aufgaben. Die Schulleitung entscheidet über die Kostenbeteiligung der Schulträger.

4. Für die Kosten externer Fort- und Weiterbildungen ist vorgängig die Genehmigung der Schulleitung einzuholen.

5. Das Departement Bildung und Kultur erlässt Weisungen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung.

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