412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 30 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Mitarbeitendengespräch
1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lehrpersonen
Art. 30 Volksschulverordnung; VSV · Mitarbeitendengespräch
1. Die Schulleitung führt mit der Lehrperson mindestens einmal pro Jahr ein strukturiertes Mitarbeitendengespräch. Sie dokumentiert das Mitarbeitendengespräch schriftlich.
2. Das Mitarbeitendengespräch dient der Förderung und Motivation der Lehrperson, der Beurteilung ihrer Leistungen sowie der Vereinbarung und Überprüfung von Zielen und allfälligen Entwicklungsmassnahmen. Die Lehrperson hat die Möglichkeit zu einer Vorgesetztenbeurteilung und Gelegenheit, ihre Anliegen vorzubringen.
3. Die Bestimmungen zum Mitarbeitendengespräch im kantonalen Personalrecht sind sinngemäss anwendbar.