412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Vorschulische Unterbringung
1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - I. Allgemeines
Art. 3 Volksschulverordnung; VSV · Vorschulische Unterbringung
1. Werden Kinder vor der Einschulung in einer sozialpädagogischen Institution oder in einer Pflegefamilie untergebracht, ist der Schulträger am Aufenthaltsort für die Erfüllung der Schulpflicht zuständig.
2. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen im interkantonalen Verhältnis.