412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 28 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Präsenzpflicht
1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lehrpersonen
Art. 28 Volksschulverordnung; VSV · Präsenzpflicht
1. Lehrpersonen sind maximal fünf Stunden pro Woche zur Präsenz ausserhalb der Unterrichtszeiten verpflichtet.
2. Die Präsenzpflicht reduziert sich im Teilpensum wie folgt
a) Lehrpensum 25-75 %: ½ Präsenzpflicht
b) Lehrpensum unter 25 %: ¼ Präsenzpflicht
3. Die Schulleitung gibt jeweils zu Beginn des Semesters die Präsenzpflicht für die Unterrichtswochen und die Schulferien bekannt.