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412.01 OEPRSE CH-AR

Art. 28 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Präsenzpflicht

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lehrpersonen
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Art. 28 Volksschulverordnung; VSV · Präsenzpflicht

1. Lehrpersonen sind maximal fünf Stunden pro Woche zur Präsenz ausserhalb der Unterrichtszeiten verpflichtet.

2. Die Präsenzpflicht reduziert sich im Teilpensum wie folgt

a) Lehrpensum 25-75 %: ½ Präsenzpflicht

b) Lehrpensum unter 25 %: ¼ Präsenzpflicht

3. Die Schulleitung gibt jeweils zu Beginn des Semesters die Präsenzpflicht für die Unterrichtswochen und die Schulferien bekannt.

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