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Art. 26 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Klassenverantwortung

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lehrpersonen
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Art. 26 Volksschulverordnung; VSV · Klassenverantwortung

1. Für eine Klasse trägt in der Regel eine Lehrperson die Hauptverantwortung als Klassenlehrperson.

2. Die Funktion der Klassenlehrperson kann auf zwei Lehrpersonen aufgeteilt werden. In der Regel hat dabei jede Lehrperson ein Teilpensum von mindestens 30 Prozent zu übernehmen.

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