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412.01 OEPRSE CH-AR

Art. 24 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Aufteilung der Arbeitszeit

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lehrpersonen
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Art. 24 Volksschulverordnung; VSV · Aufteilung der Arbeitszeit

1. Die einzelnen Aufgaben des Berufsauftrags haben in der Regel folgenden Anteil an der jährlichen Netto-Gesamtarbeitszeit

a) Unterrichten: 870-970 Stunden (45-50 %)

b) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie weitere Arbeiten im Unterrichtsverband: 680-780 Stunden (35-40 %)

c) Beteiligung an der Gestaltung, Organisation und Weiterentwicklung der Schule: 190 Stunden (10 %)

d) berufliche Fort- und Weiterbildung: 100 Stunden (5 %)

2. Die Schulleitung kann eine abweichende Aufteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit anordnen. Sie berücksichtigt dabei die persönlichen Umstände der Lehrperson und die Interessen der Schule.

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