Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.01 OEPRSE CH-AR

Art. 22 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Berufsauftrag

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lehrpersonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Volksschulverordnung; VSV · Berufsauftrag

1. Lehrpersonen erfüllen ihren Berufsauftrag zum Wohle der ihnen anvertrauten Lernenden. Sie respektieren die körperliche, seelische und geistige Integrität der Lernenden und achten ihre Privatsphäre.

2. Die Lehrpersonen tragen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des Lehrplans die Verantwortung für die Gestaltung des Unterrichts und die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele.

3. Das Departement Bildung und Kultur kann Weisungen zum Berufsauftrag erlassen.

← Art. 21 Volksschulverordnung; VSV Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Vereinbarungen der Schulträger Art. 23 Volksschulverordnung; VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →