412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 22 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Berufsauftrag
1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - V. Lehrpersonen
Art. 22 Volksschulverordnung; VSV · Berufsauftrag
1. Lehrpersonen erfüllen ihren Berufsauftrag zum Wohle der ihnen anvertrauten Lernenden. Sie respektieren die körperliche, seelische und geistige Integrität der Lernenden und achten ihre Privatsphäre.
2. Die Lehrpersonen tragen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des Lehrplans die Verantwortung für die Gestaltung des Unterrichts und die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele.
3. Das Departement Bildung und Kultur kann Weisungen zum Berufsauftrag erlassen.