412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 21 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Sanktionen
1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - IV. Lernende und Erziehungsberechtigte
Art. 21 Volksschulverordnung; VSV · Sanktionen
1. Bussen nach Art. 37 Abs. 2 VSG werden auf Antrag der Schulleitung durch das oberste Schulorgan verfügt.
2. Die Erziehungsberechtigten sind vorgängig anzuhören.