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Art. 20 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - IV. Lernende und Erziehungsberechtigte
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Art. 20 Volksschulverordnung; VSV · Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

1. Die Erziehungsberechtigten sind mitverantwortlich dafür, dass die Schule ihren Auftrag erfüllen kann. Sie üben ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten im Sinne der Bildungs- und Erziehungsziele aus.

2. Die Schulleitung informiert die Erziehungsberechtigten über relevante Themen und Entwicklungen in der Schule.

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