412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 20 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - IV. Lernende und Erziehungsberechtigte
Art. 20 Volksschulverordnung; VSV · Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
1. Die Erziehungsberechtigten sind mitverantwortlich dafür, dass die Schule ihren Auftrag erfüllen kann. Sie üben ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten im Sinne der Bildungs- und Erziehungsziele aus.
2. Die Schulleitung informiert die Erziehungsberechtigten über relevante Themen und Entwicklungen in der Schule.