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412.01 OEPRSE CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Auswärtiger Schulbesuch

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - I. Allgemeines
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Art. 2 Volksschulverordnung; VSV · Auswärtiger Schulbesuch

1. Der Schulträger kann den auswärtigen Schulbesuch anordnen oder auf Gesuch hin bewilligen, wenn der aufnehmende Schulträger zustimmt.

2. Sofern die beteiligten Schulträger keine abweichende Regelung treffen, übernimmt der entlastete Schulträger die Kosten für den auswärtigen Schulbesuch.

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