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Art. 19 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Disziplinarische Massnahmen

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - IV. Lernende und Erziehungsberechtigte
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Art. 19 Volksschulverordnung; VSV · Disziplinarische Massnahmen

1. Die Schulleitung prüft, ob disziplinarische Massnahmen anzuordnen sind, wenn Lernende in der Schule durch ein erhebliches Fehlverhalten auffallen.

2. Disziplinarische Massnahmen können insbesondere angeordnet werden bei

a) Missachtung von Anordnungen der zuständigen Lehrpersonen;

b) Verstössen gegen die Schul- oder Hausordnung;

c) mutwilligen Sachbeschädigungen in der Schule;

d) ungebührlichem Verhalten gegenüber anderen Schulbeteiligten;

e) anderweitigen Störungen des Schulbetriebs.

3. Die Massnahmen sind auf die gesetzlichen Ziele hin auszurichten und haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.

4. Bei Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b VSG ist unter Beizug von Fachpersonen zu prüfen, welche Begleitmassnahmen anzuordnen sind, damit Bildungs- und Lernziele nach Möglichkeit erreichbar bleiben.

5. Disziplinarische Massnahmen sind den Betroffenen und ihren Erziehungsberechtigten mit Verfügung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Verfügungen mit Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 VSG sind gleichzeitig dem Departement Bildung und Kultur zur Kenntnis zu bringen.

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