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Art. 18 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Weisungsrecht der Lehrpersonen

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - IV. Lernende und Erziehungsberechtigte
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Art. 18 Volksschulverordnung; VSV · Weisungsrecht der Lehrpersonen

1. Lernende unterstehen in schulischen Belangen dem Weisungsrecht der Lehrpersonen und haben deren Anordnungen Folge zu leisten.

2. Die Lehrpersonen begegnen disziplinarischen Schwierigkeiten situationsgerecht mit pädagogisch sinnvollen Massnahmen. Diese können in beschränktem Mass auch ausserhalb der Unterrichtszeiten angeordnet werden; die Lernenden sind dabei zu beaufsichtigen.

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