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Art. 17 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Urlaub

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - IV. Lernende und Erziehungsberechtigte
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Art. 17 Volksschulverordnung; VSV · Urlaub

1. Die Schulleitung kann Lernende auf Gesuch hin für ein Quartal vom Unterricht beurlauben, sofern eine Vermittlung des Unterrichtsstoffs garantiert ist und die Erreichung der Bildungs- und Lernziele gewährleistet bleibt.

2. Das Gesuch ist vor Beginn des Quartals einzureichen.

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