412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 17 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Urlaub
1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - IV. Lernende und Erziehungsberechtigte
Art. 17 Volksschulverordnung; VSV · Urlaub
1. Die Schulleitung kann Lernende auf Gesuch hin für ein Quartal vom Unterricht beurlauben, sofern eine Vermittlung des Unterrichtsstoffs garantiert ist und die Erreichung der Bildungs- und Lernziele gewährleistet bleibt.
2. Das Gesuch ist vor Beginn des Quartals einzureichen.