412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 16 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Dispensationen
1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - IV. Lernende und Erziehungsberechtigte
Art. 16 Volksschulverordnung; VSV · Dispensationen
1. Die Schulleitung kann Lernende im Interesse ihres individuellen Bildungsbedarfs von bestimmten Fächern, Unterrichtsstunden und Pflichtveranstaltungen dispensieren.
2. Dispensationen können insbesondere erteilt werden für
a) therapeutische Massnahmen;
b) Massnahmen der sprachlichen Integration;
c) angemessene Zeit zur Förderung einer besonderen Begabung;
d) Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können.