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Art. 16 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Dispensationen

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - IV. Lernende und Erziehungsberechtigte
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Art. 16 Volksschulverordnung; VSV · Dispensationen

1. Die Schulleitung kann Lernende im Interesse ihres individuellen Bildungsbedarfs von bestimmten Fächern, Unterrichtsstunden und Pflichtveranstaltungen dispensieren.

2. Dispensationen können insbesondere erteilt werden für

a) therapeutische Massnahmen;

b) Massnahmen der sprachlichen Integration;

c) angemessene Zeit zur Förderung einer besonderen Begabung;

d) Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können.

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