412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 15 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Absenzen
1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - IV. Lernende und Erziehungsberechtigte
Art. 15 Volksschulverordnung; VSV · Absenzen
1. Die Erziehungsberechtigten orientieren die zuständige Lehrperson unverzüglich, wenn ihr Kind nicht am Unterricht oder an einer Pflichtveranstaltung teilnehmen kann. Sie haben Absenzen nach Vorgabe der Schulleitung zu bestätigen.
2. Als entschuldigt gelten Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Arztbesuch, familiärer Ereignisse oder zwecks Teilnahme an einer berufswahl- oder talentorientierten Veranstaltung und dergleichen. Die zuständige Lehrperson kann ein ärztliches Zeugnis oder eine andere schriftliche Bestätigung einfordern.
3. Die zuständige Lehrperson führt eine Kontrolle, in der alle Absenzen eingetragen werden.