Art. 14 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Beurteilung und Promotion
Art. 14 Volksschulverordnung; VSV · Beurteilung und Promotion
1. Die regelmässige Beurteilung dient der Förderung der Lernenden und der Information der Erziehungsberechtigten. Es findet mindestens einmal pro Jahr ein Beurteilungsgespräch statt.
2. Über die Promotion der Lernenden in das nächsthöhere lehrplanmässige Schuljahr entscheidet auf Antrag der zuständigen Lehrperson die Schulleitung. Die Erziehungsberechtigten sind frühzeitig einzubeziehen, falls die Promotion gefährdet erscheint.
3. Die Schulleitung entscheidet auf der Grundlage einer Beurteilung und Empfehlung der zuständigen Lehrperson über die Zuteilung im 3. Zyklus. Beurteilung und Empfehlung sind vorgängig mit den Lernenden und den Erziehungsberechtigten in einem Übertrittsgespräch zu besprechen.
4. Das Departement Bildung und Kultur regelt die Einzelheiten der Beurteilung und Promotion der Lernenden.