Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.01 OEPRSE CH-AR

Art. 14 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Beurteilung und Promotion

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - IV. Lernende und Erziehungsberechtigte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Volksschulverordnung; VSV · Beurteilung und Promotion

1. Die regelmässige Beurteilung dient der Förderung der Lernenden und der Information der Erziehungsberechtigten. Es findet mindestens einmal pro Jahr ein Beurteilungsgespräch statt.

2. Über die Promotion der Lernenden in das nächsthöhere lehrplanmässige Schuljahr entscheidet auf Antrag der zuständigen Lehrperson die Schulleitung. Die Erziehungsberechtigten sind frühzeitig einzubeziehen, falls die Promotion gefährdet erscheint.

3. Die Schulleitung entscheidet auf der Grundlage einer Beurteilung und Empfehlung der zuständigen Lehrperson über die Zuteilung im 3. Zyklus. Beurteilung und Empfehlung sind vorgängig mit den Lernenden und den Erziehungsberechtigten in einem Übertrittsgespräch zu besprechen.

4. Das Departement Bildung und Kultur regelt die Einzelheiten der Beurteilung und Promotion der Lernenden.

← Art. 13 Volksschulverordnung; VSV Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Vereinbarungen der Schulträger Art. 15 Volksschulverordnung; VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →