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Art. 13 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Förderung besonderer Begabungen

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - III. Fördermassnahmen
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Art. 13 Volksschulverordnung; VSV · Förderung besonderer Begabungen

1. Das Departement Bildung und Kultur erlässt Weisungen über die Förderung von Lernenden mit besonderer Begabung.

2. Die Einführung von Talentklassen setzt ein vom Departement Bildung und Kultur bewilligtes Konzept voraus.

3. Das Departement Bildung und Kultur entscheidet über die Anerkennung spezifischer Ausbildungsgänge für Hochbegabte. Es meldet der Geschäftsstelle der EDK die anerkannten Ausbildungsgänge.

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