Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.01 OEPRSE CH-AR

Art. 12 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Verstärkte Massnahmen

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - III. Fördermassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Volksschulverordnung; VSV · Verstärkte Massnahmen

1. Über verstärkte Massnahmen für Lernende mit besonderem Bildungsbedarf entscheidet das Amt für Volksschule und Sport.

2. Der individuelle Bedarf wird auf Antrag der Schulleitung oder der Erziehungsberechtigten in einem standardisierten Abklärungsverfahren durch Fachpersonen ermittelt. Die Kosten des Abklärungsverfahrens trägt der Kanton.

3. Mit der Kostengutsprache werden Art und Dauer der verstärkten Massnahmen und die verantwortliche Durchführungsstelle festgelegt.

4. Die verstärkten Massnahmen sind unter Einbezug der Beteiligten periodisch zu überprüfen.

← Art. 11 Volksschulverordnung; VSV Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Vereinbarungen der Schulträger Art. 13 Volksschulverordnung; VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →