412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 11 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Fördermassnahmen der Schulträger
1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - III. Fördermassnahmen
Art. 11 Volksschulverordnung; VSV · Fördermassnahmen der Schulträger
1. Der Schulträger erstellt ein Konzept, um Lernende mit besonderem Bildungsbedarf im Regelunterricht mit Fördermassnahmen zu unterstützen. Das Konzept sieht zudem Förderangebote vor, die allen Lernenden offenstehen.
2. Das Konzept bedarf der Genehmigung des Departementes Bildung und Kultur. Das Departement erlässt Weisungen zu den Fördermassnahmen und zur Ausgestaltung des Konzepts.
3. Über Fördermassnahmen im Regelunterricht entscheidet die Schulleitung auf Antrag der zuständigen Lehrperson oder der Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung hört die Beteiligten an und kann zusätzliche Abklärungen durch Fachpersonen veranlassen.
4. Die Fördermassnahmen sind zu befristen und unter Einbezug der Beteiligten periodisch zu überprüfen.