412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 10 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Besonderer Bildungsbedarf
1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - III. Fördermassnahmen
Art. 10 Volksschulverordnung; VSV · Besonderer Bildungsbedarf
1. Ein besonderer Bildungsbedarf besteht, wenn Lernende dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn anderweitig grosse Schwierigkeiten in der Sozialkompetenz sowie im Lern- oder Leistungsvermögen von Lernenden festgestellt werden.