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Art. 1 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Vereinbarungen der Schulträger

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - I. Allgemeines
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Art. 1 Volksschulverordnung; VSV · Vereinbarungen der Schulträger

1. Vereinbarungen der Schulträger über ihre Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Organisationen bedürfen der Genehmigung des Departementes Bildung und Kultur.

2. Bestimmungen über besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

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