412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Vereinbarungen der Schulträger
1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - I. Allgemeines
Art. 1 Volksschulverordnung; VSV · Vereinbarungen der Schulträger
1. Vereinbarungen der Schulträger über ihre Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Organisationen bedürfen der Genehmigung des Departementes Bildung und Kultur.
2. Bestimmungen über besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.