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Art. 9 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Gemeinderat

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - II. Schulorgane
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Art. 9 Volksschulgesetz; VSG · Gemeinderat

1. Der Gemeinderat nimmt als oberstes Schulorgan die strategische Führung und die Aufsicht über die Volksschule in der Gemeinde wahr.

2. Er führt die Schule nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit und legt im Rahmen der kantonalen Vorgaben ihre Organisation fest.

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