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Art. 72 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Übergangsbestimmungen

6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 72 Volksschulgesetz; VSG · Übergangsbestimmungen

1. Altrechtliche Bewilligungen zum Führen einer Privatschule und Bewilligungen für den häuslichen Unterricht verlieren vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.

2. Die Gemeinden führen die Schulsozialarbeit gemäss Art. 68 innert einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes ein.

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