412.00
LSP
CH-AR
Art. 71 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Rechtsweg
6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 71 Volksschulgesetz; VSG · Rechtsweg
1. Gegen Verfügungen der Schulleitung steht der Rekurs an das obere Schulorgan der Gemeinde offen.
2. Verfügungen und Rekursentscheide des obersten Schulorgans der Gemeinde können mit Rekurs beim Departement Bildung und Kultur angefochten werden.
3. Im Übrigen richten sich Rechtsweg und Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.