Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.00 LSP CH-AR

Art. 71 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Rechtsweg

6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71 Volksschulgesetz; VSG · Rechtsweg

1. Gegen Verfügungen der Schulleitung steht der Rekurs an das obere Schulorgan der Gemeinde offen.

2. Verfügungen und Rekursentscheide des obersten Schulorgans der Gemeinde können mit Rekurs beim Departement Bildung und Kultur angefochten werden.

3. Im Übrigen richten sich Rechtsweg und Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

← Art. 70 Volksschulgesetz; VSG Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Zweck Art. 72 Volksschulgesetz; VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →