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Art. 70 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Datenschutz

6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 70 Volksschulgesetz; VSG · Datenschutz

1. Schulorgane, Lehr- und Fachpersonen der öffentlichen Volksschule sowie kantonale Vollzugsstellen wahren die Privatsphäre der Lernenden und ihrer Angehörigen. Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz und den nachstehenden Bestimmungen.

2. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen bearbeitet werden, wenn und soweit dies für eine zweckmässige Schulung und Betreuung von Lernenden erforderlich ist, namentlich für die Promotion der Lernenden, zur Abklärung des Förderbedarfs und zur Unterstützung des Lernerfolgs. Das gilt insbesondere für Daten über die Gesundheit und über Verfahren und Massnamen im Bereich des Kindesschutzes.

3. Kanton und Gemeinden betreiben zum Zweck der Schuladministration eine gemeinsame Datenbank, die den mit dem Vollzug beauftragten Stellen die Personendaten von Schulbeteiligten im Abrufverfahren zur Verfügung stellt. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt der Datenbank, den Kreis der zugriffsberechtigten Stellen und die Modalitäten der Datenbearbeitung. Die systematische Verwendung der AHV-Versichertenummer (AHVN13) ist zulässig.

4. Das Departement Bildung und Kultur kann schulspezifische Empfehlungen zum Datenschutz erlassen. Es konsultiert vorgängig das Datenschutz-Kontrollorgan.

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