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Art. 69 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Vollzug

6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 69 Volksschulgesetz; VSG · Vollzug

1. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2. Das Departement Bildung und Kultur sorgt für den Vollzug dieses Gesetzes, soweit keine andere Zuständigkeit vorliegt.

3. Das Departement Bildung und Kultur kann Leistungsvereinbarungen abschliessen, die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den Zugang zu inner- und ausserkantonalen Bildungs- und Erziehungsangeboten ermöglichen.

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