412.00
LSP
CH-AR
Art. 68 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Schulsozialarbeit
5. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote
Art. 68 Volksschulgesetz; VSG · Schulsozialarbeit
1. Die Gemeinden organisieren eine bedarfsgerechte Schulsozialarbeit.
2. Das Departement Bildung und Kultur kann spezifische Empfehlungen zur Schulsozialarbeit insbesondere zur Qualifikation und zum Berufsverständnis erlassen.