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Art. 68 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Schulsozialarbeit

5. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote
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Art. 68 Volksschulgesetz; VSG · Schulsozialarbeit

1. Die Gemeinden organisieren eine bedarfsgerechte Schulsozialarbeit.

2. Das Departement Bildung und Kultur kann spezifische Empfehlungen zur Schulsozialarbeit insbesondere zur Qualifikation und zum Berufsverständnis erlassen.

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