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Art. 67 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Musikschulen

5. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote
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Art. 67 Volksschulgesetz; VSG · Musikschulen

1. Die Gemeinden führen Musikschulen.

2. Der Kanton leistet auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen jährliche Pauschalbeiträge an die Musikschulen.

3. Die Höhe des Pauschalbeitrags bemisst sich nach der Anzahl der Lernenden. Er beträgt maximal 10 Prozent der Betriebskosten.

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