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Art. 66 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Spitalschulen

5. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote
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Art. 66 Volksschulgesetz; VSG · Spitalschulen

1. Besuchen Lernende der öffentlichen Volksschule eine Spitalschule, übernehmen Kanton und Schulträger je die Hälfte der Unterrichtskosten.

2. Für den Besuch der Spitalschule ist vorgängig eine Kostengutsprache des Departementes Bildung und Kultur einzuholen. Andernfalls können finanzielle Beiträge gekürzt oder verweigert werden.

3. Der Regierungsrat kann Spitalschulen anerkennen und Vereinbarungen für deren Abgeltung abschliessen. Soweit im Rahmen einer solchen Vereinbarung eine generelle Zahlungsbereitschaft erklärt wird, entfällt die Pflicht zur vorgängigen Einholung einer Kostengutsprache.

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