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Art. 65 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Sprachliche Integration

5. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote
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Art. 65 Volksschulgesetz; VSG · Sprachliche Integration

1. Die Gemeinden bieten Lernenden, die dem Unterricht in der Volksschule aufgrund ihrer Sprachkenntnisse nicht oder nur ungenügend folgen können, Massnahmen für die sprachliche Integration an. Die Massnahmen dauern so lange wie notwendig, in der Regel jedoch nicht länger als ein Jahr.

2. Der Kanton kann eigene Angebote führen.

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