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Art. 64 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Tagesstrukturen und Tagesschulen

5. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote
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Art. 64 Volksschulgesetz; VSG · Tagesstrukturen und Tagesschulen

1. Die Gemeinden stellen bedarfsgerechte, auf die üblichen Arbeitszeiten ausgerichtete Tagesstrukturen zur Verfügung, in denen Lernende über die Unterrichtszeit hinaus betreut werden.

2. Sie können Tagesschulen führen, in denen Unterricht und Betreuung durch pädagogische, organisatorische, personelle und räumliche Massnahmen verbunden sind.

3. Der Kanton kann sich an den Kosten von Tagesstrukturen und Tagesschulen beteiligen oder solche Angebote selber führen.

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