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Art. 63 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Heilpädagogische Früherziehung

5. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote
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Art. 63 Volksschulgesetz; VSG · Heilpädagogische Früherziehung

1. Kinder mit Wohnsitz im Kanton, deren Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder die voraussichtlich dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können, haben Anspruch auf heilpädagogische Früherziehung.

2. Der Kanton trägt die Kosten bis zur Einschulung.

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