Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.00 LSP CH-AR

Art. 62 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Frühe Bildung

5. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 62 Volksschulgesetz; VSG · Frühe Bildung

1. Kanton und Gemeinden können Angebote führen und Projekte unterstützen, die Kinder bereits vor der Einschulung fördern.

← Art. 61 Volksschulgesetz; VSG Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Zweck Art. 63 Volksschulgesetz; VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →