412.00
LSP
CH-AR
Art. 62 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Frühe Bildung
5. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote
Art. 62 Volksschulgesetz; VSG · Frühe Bildung
1. Kanton und Gemeinden können Angebote führen und Projekte unterstützen, die Kinder bereits vor der Einschulung fördern.