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Art. 60 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Bewilligungspflicht

4. Abschnitt: Kantonale Schulaufsicht und Schulentwicklung - III. Sonderschulen
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Art. 60 Volksschulgesetz; VSG · Bewilligungspflicht

1. Auf Sonderpädagogik spezialisierte öffentliche oder private Institutionen für Kinder und Jugendliche (Sonderschulen) bedürfen einer Bewilligung des Departementes Bildung und Kultur.

2. Das Führen einer Sonderschule wird bewilligt, wenn

a) die schulpflichtigen Kinder eine ihnen angemessene Erziehung und Bildung erhalten und ihnen soweit möglich die Kompetenzen gemäss Lehrplan vermittelt werden;

b) die schulpflichtigen Kinder keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die den Bildungs- und Erziehungszielen der Volksschule zuwiderlaufen;

c) der Unterricht auf einem geeigneten sonderpädagogischen Schulkonzept beruht und durch eine ausreichende Zahl von Lehrpersonen mit der erforderlichen Unterrichtsberechtigung erteilt wird;

d) die Infrastruktur und die Räumlichkeiten den Erfordernissen des Schulbetriebs entsprechen und die erforderliche Ausrüstung vorhanden ist;

e) der Schulbetrieb über eine qualifizierte Leitung verfügt und zweckmässig organisiert ist;

f) die Finanzierung des Schulbetriebs sichergestellt ist.

3. Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

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