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Art. 6 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Schulort

2. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - I. Grundsätzliches
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Art. 6 Volksschulgesetz; VSG · Schulort

1. Die Lernenden besuchen die Volksschule in der Gemeinde, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2. Der Gemeinderat kann im Einverständnis mit dem aufnehmenden Schulträger für bestimmte Lernende den auswärtigen Schulbesuch anordnen, insbesondere bei unzumutbaren Schulwegen, aus pädagogischen Gründen oder um vorgegebene Richtgrössen zu erreichen. Die beteiligten Gemeinden regeln die Kostenabgeltung.

3. Bei Unterbringung in einer sozialpädagogischen Institution für Kinder und Jugendliche oder in einer Pflegefamilie übernimmt im innerkantonalen Verhältnis die Gemeinde am bisherigen Schulort die Schulkosten. Die beteiligten Gemeinden können eine abweichende Regelung treffen.

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