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Art. 59 Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz; VSG) - Kantonale Schulkostenbeiträge

4. Abschnitt: Kantonale Schulaufsicht und Schulentwicklung - II. Privatschulen und Privatunterricht
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Art. 59 Volksschulgesetz; VSG · Kantonale Schulkostenbeiträge

1. Der Kanton kann Schulkostenbeiträge nach Art. 7 an Privatschulen ausrichten, wenn diese dem öffentlichen Interesse entsprechen und dem Gemeinwesen erhebliche Schullasten abnehmen.

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